Privatinsolvenz beantragen: der Ablauf Schritt für Schritt
Von der gescheiterten Einigung mit den Gläubigern bis zur Restschuldbefreiung, und was dabei schiefgehen kann

Wer eine Privatinsolvenz beantragen will, braucht zuerst ein Dokument: die Bescheinigung, dass der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist. Ohne dieses Papier nimmt das Insolvenzgericht Ihren Antrag nicht an.
Ausstellen darf sie allerdings nicht jeder. Vorgesehen sind anerkannte Beratungsstellen und bestimmte Berufsgruppen, etwa Anwälte oder Steuerberater, und welche Stellen als geeignet gelten, regeln die Bundesländer unterschiedlich.
Genau hier entscheidet sich, ob Ihr Verfahren zügig startet oder erst einmal auf einen freien Beratungstermin wartet.
Dieser Text führt Sie durch den Ablauf: vom ersten Gespräch in der Schuldnerberatung über den Schuldenbereinigungsplan bis zu den Pflichten in der Wohlverhaltensphase.
Am Ende geht es um die Forderungen, die auch nach der Restschuldbefreiung bestehen bleiben können, und um die Fehler, die den Antrag kippen lassen.
Wann eine Privatinsolvenz überhaupt der richtige Schritt ist
Das Verfahren ist für Menschen gedacht, deren Einkommen die Schulden auf absehbare Zeit nicht mehr trägt.
Entscheidend ist nicht die Höhe der Summe, sondern das Verhältnis zwischen laufenden Raten und dem, was nach Miete und Lebenshaltung übrig bleibt.
Wer noch Spielraum hat, prüft zuerst die günstigeren Wege: Umschuldung, Ratenpause, Verkauf eines finanzierten Fahrzeugs.
Bei einem laufenden Kfz-Darlehen lohnt sich der Blick darauf, was die Bank beim Autokredit vorzeitig ablösen tatsächlich verlangt.
Die Privatinsolvenz kommt dann, wenn diese Optionen rechnerisch nicht mehr aufgehen. Sie ist ein Werkzeug, kein Scheitern.
Wie man in die Überschuldung hineinrutscht
Fast niemand nimmt sich vor, überschuldet zu sein. Der Weg dorthin verläuft in kleinen, einzeln vernünftig aussehenden Schritten.
Typisch ist der Start über einen Einkommensbruch: Krankheit, Kurzarbeit, Trennung, Selbstständigkeit mit schwankenden Aufträgen. Die Ausgaben bleiben, die Einnahmen nicht.
Dann übernimmt der Dispokredit. Er ist bequem, verlangt keinen Antrag und fällt monatlich kaum auf, weil nur die Zinsen abgebucht werden.
Parallel wächst der Kartensaldo. Wer die Teilzahlungsfunktion nutzt, zahlt eine kleine Rate und schiebt den Rest weiter, was das Abtragen der Kreditkartenschulden von Monat zu Monat schwerer macht.
Der dritte Schritt ist der Umschuldungskredit, der die alten Linien nicht schließt. Danach existieren beide Schulden gleichzeitig.
Was die Sache kippen lässt, sind meist die Nebenkosten: Mahngebühren, Inkassokosten, gerichtliche Titel, Kontopfändung. Ab hier wird ein Teil der Rate für Kosten verbraucht, nicht für Tilgung.
Die Warnsignale sind unspektakulär:
- Der Dispo wird nie ausgeglichen, sondern nur bewegt.
- Eine Rechnung wird mit einem neuen Kredit bezahlt.
- Sie kennen die Gesamtsumme Ihrer Schulden nicht auswendig.
- Post von Gläubigern bleibt ungeöffnet liegen.
Wer zwei dieser Punkte wiedererkennt, sollte den Beratungstermin nicht auf später verschieben.
Die Schuldnerberatung: erste Station vor jedem Antrag
Die Beratungsstelle erstellt zuerst eine vollständige Aufstellung: alle Gläubiger, alle Forderungen, alle Titel und Pfändungen.
Diese Übersicht ist die Grundlage für alles Weitere. Ohne sie lässt sich kein tragfähiger Plan aufstellen.
Bringen Sie mit, was Sie finden: Mahnungen, Kreditverträge, Kontoauszüge, Nachweise über Einkommen, Miete und Unterhaltspflichten.
Anerkannte Stellen bei Wohlfahrtsverbänden und Kommunen arbeiten in vielen Fällen kostenfrei, die Bedingungen unterscheiden sich aber je nach Bundesland und Träger. Fragen Sie beim ersten Kontakt direkt nach Kosten und Wartezeit.
Der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern
Vor dem Gericht steht der Versuch, sich ohne Gericht zu einigen. Die Beratungsstelle erstellt dafür einen Schuldenbereinigungsplan.
Der Plan sagt, welcher Gläubiger über welchen Zeitraum welchen Anteil erhält, gemessen an dem, was Ihr Einkommen hergibt.
Stimmen alle zu, ist das Verfahren beendet, bevor es begonnen hat. Lehnt einer ab, gilt der Versuch als gescheitert.
Genau dieses Scheitern wird bescheinigt, und diese Bescheinigung hat eine begrenzte Gültigkeit. Wie lange sie beim Gericht anerkannt wird, klären Sie mit der Beratungsstelle, bevor Sie den Antrag zurücklegen.
Was kostet Schulden machen? Ein Rechenbeispiel
3.000 Euro dauerhaft im Dispo, bei 9,34 Prozent im Jahr, ergeben rund 280 Euro Zinsen pro Jahr. Getilgt ist davon nichts.
Die 9,34 Prozent sind der Durchschnittssatz für Dispositionskredite und revolvierende Kredite in Deutschland im Juni 2026, erhoben von der Europäischen Zentralbank.
Es ist ein Mittelwert, und Ihr Satz kann je nach Bank deutlich darüber oder darunter liegen.
Die Rechnung ist bewusst vereinfacht. Was Ihnen wirklich belastet wird, hängt vom Vertrag, vom Saldoverlauf und vom Abrechnungszeitpunkt ab.
Der Vergleich zeigt, warum die Reihenfolge der Tilgung zählt. Die EZB weist für Deutschland im Juni 2026 als Durchschnitt aus:
- Dispo und revolvierende Kredite: 9,34 Prozent im Jahr.
- Konsumkredite: 8 Prozent im Jahr.
- Sonstige Kredite: 4,17 Prozent im Jahr.
- Immobilienfinanzierungen: 3,95 Prozent im Jahr.
Diese Werte sind Landesdurchschnitte und keine Angebote. Die Konditionen ändern sich mit dem Markt und mit Ihrer Bonität, prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Bundesbank oder der EZB.
Sobald Titel und Inkassokosten hinzukommen, verliert der Zinssatz an Bedeutung. Dann wächst die Forderung durch Gebühren, nicht durch Zinsen.
Wie läuft der Antrag beim Insolvenzgericht ab?
Zuständig ist das Insolvenzgericht am Amtsgericht Ihres Wohnorts. Der Antrag erfolgt auf amtlichen Formularen.
Dazu gehören in der Regel der Eröffnungsantrag, der Antrag auf Restschuldbefreiung, die Bescheinigung über den gescheiterten Einigungsversuch, das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie die Vermögensübersicht.
Reichen Ihre Mittel nicht für die Verfahrenskosten, können diese auf Antrag gestundet werden. Ob und in welchem Umfang das greift, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
Nach Eröffnung bestellt das Gericht einen Treuhänder oder Insolvenzverwalter. Ab diesem Moment laufen Vollstreckungen der beteiligten Gläubiger nicht mehr gegen Sie einzeln.
Die Wohlverhaltensphase: Pflichten, die Sie kennen müssen
Nach der Eröffnung beginnt der Abschnitt, in dem Sie liefern müssen. Die Dauer regelt die Insolvenzordnung, den für Sie geltenden Zeitraum bestätigt Ihnen das Gericht.
Diese Pflichten stehen im Zentrum:
- Erwerbsobliegenheit: Sie üben eine angemessene Tätigkeit aus oder suchen nachweisbar eine.
- Abtretung: Der pfändbare Teil des Einkommens geht an den Treuhänder.
- Auskunft: Wohnsitz, Arbeitsstelle und Einkommen melden Sie unaufgefordert.
- Sondervermögen: Erbschaften und vergleichbare Zuflüsse sind anzuzeigen, ein Teil kann abzuführen sein.
- Keine neuen Schulden: Neue Verbindlichkeiten gefährden das Verfahren.
Ein Pfändungsschutzkonto sichert in dieser Zeit den unpfändbaren Grundbetrag. Es wird nicht automatisch eingerichtet, Sie müssen es bei Ihrer Bank verlangen.
Restschuldbefreiung: was danach bleibt und was nicht
Erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung, entfallen die im Verfahren angemeldeten Forderungen, auch die nicht bedienten Teile.
Nicht alles wird jedoch erfasst. Ausgenommen sein können unter anderem Verbindlichkeiten aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, bestimmte Unterhaltsrückstände, Geldstrafen und Bußgelder.
Welche Ihrer Forderungen darunterfallen, klären Sie mit der Beratungsstelle, bevor Sie mit einer Summe rechnen.
Auch die Einträge bei Auskunfteien verschwinden nicht am selben Tag. Für die Speicherfristen gelten eigene Regeln, fragen Sie die Auskunftei direkt und lassen Sie sich Ihre Daten zeigen.
Der Neuanfang ist deshalb real, aber schrittweise. Girokonto, Mietvertrag und Kreditzugang folgen nicht gleichzeitig.
Fehler, die den Antrag gefährden
Die meisten Probleme entstehen nicht vor Gericht, sondern in den Unterlagen.
- Gläubiger im Verzeichnis vergessen, etwa alte Handyverträge oder Forderungen von Verwandten.
- Vermögen nicht angegeben, auch wenn es gering erscheint.
- Während des Verfahrens neue Verbindlichkeiten eingehen.
- Umzug oder Jobwechsel nicht gemeldet.
- Vor dem Antrag Vermögen an Angehörige übertragen.
Wer eine Karte abgeben will, sollte vorher den offenen Saldo klären, denn beim Kreditkarte kündigen bleibt die Restschuld bestehen und muss im Verzeichnis auftauchen.
Vollständigkeit schützt Sie hier mehr als Vorsicht. Eine unangenehme Position im Verzeichnis kostet weniger als eine versagte Restschuldbefreiung nach Jahren der Abtretung.
Und die ehrlichste Frage steht am Anfang, nicht am Ende: Wissen Sie heute, ohne nachzusehen, wie hoch Ihre Schulden insgesamt sind?
